Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach an einer Hochschule bzw. Universität in Forschung und Lehre zu vertreten (Lehrbefähigung).
Die Bedingungen zur Habilitation sind im Rahmen der Landesgesetze durch die Habilitationsordnungen der einzelnen Hochschulen festgelegt. Voraussetzung zur Habilitation sind mindestens die Promotion, eine Habilitationsschrift oder mehrere herausragende wissenschaftliche Veröffentlichungen, üblicherweise eine mündliche Prüfung mit einem Fachvortrag und wissenschaftlicher Aussprache (Disputation) vor der Fakultät, eine öffentliche Vorlesung sowie ein Fachgutachten über die didaktischen Leistungen des Bewerbers.
Auf Grundlage der erteilten Lehrbefähigung kann eine Lehrberechtigung (auch Lehrbefugnis, Lehrerlaubnis) verliehen werden. Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrberechtigung ist durch ländereigene Gesetzgebungen geregelt, in Bayern z.B. durch das Hochschulgesetz.
Die Habilitation bzw. gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Juniorprofessur oder in anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland sind Voraussetzung für die Übertragung eines Lehrstuhls bzw. einer Professur (Berufung).